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Versicherung kündigen

Informationen und Tipps zur Kündigung von Versicherungen

Verträge für Versicherungen regelmäßig prüfen. Z. B. bei gemeinsamen Haushalt, gleiches Risiko nicht doppelt versichern und ggf. eine Sachversicherung kündigen

Sie möchten einen Versicherungsvertrag kündigen oder den Versicherer wechseln?

Paare in einer Lebensgemeinschaft sollten bereits bei Zusammenzug gegenseitig prüfen, welches Risiko durch den anderen Partner versichert ist – das ist nicht Aufgabe des Versicherers. Durch getrennte Kontoführung kann es nämlich vorkommen, dass beide Partner jeweils für ein und dieselbe Versicherungsleistung bezahlen – also ein Risiko doppelt versichern. Hier greift auch nicht das Prinzip „Doppelt hält besser“, sondern „Wer doppelt zahlt hat selber Schuld“.

Für Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutz reicht eine Police je Haushalt

Vorausgesetzt Sie sind unter gleicher Adresse gemeldet wie Ihr Lebenspartner – leben also gemeinsam in einem Haushalt – ist die Vertragskündigung einiger Sachversicherungen wie Haftpflicht,- Hausrat und Rechtsschutz bei doppeltem Versicherungsschutz – wie in obig geschildertem Fall – problemlos. Es muss nur geprüft werden, welcher von beiden Verträgen der ältere ist – dieser bleibt dann bestehen. Setzen Sie sich kurzfristig mit dem jeweiligen Versicherer in Verbindung, schildern Sie Ihren Fall und lassen Sie einen Vertrag aufheben bzw. kündigen diesen selber. Haben Sie z. B. zwei Haftpflichtversicherungen, jedoch Ihren Hausrat nicht versichert, kündigen Sie den jüngeren Vertrag der Haftpflicht und nutzen das ersparte Geld für eine neue Hausratversicherung.

Tipp: Wiederkehrende Singles sollten darauf achten, die durch eine Ex-Partnerschaft entfallene(n) Versicherung(en) neu abzuschließen.

Die Gründe für die Kündigung einer Versicherung können unterschiedlich sein

Aber auch in anderen Fällen ist eine Vertragskündigung oder ein Wechsel zu einer anderen Versicherung möglich, jedoch muss der Zeitpunkt wegen etwaiger Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist genau geprüft werden.

Der Grund, ob Sie einfach nur einen Vertrag kündigen möchten weil Sie überversichert sind–, weil Sie finanzielle Engpässe haben und die Zahlung der Beiträge nicht mehr gewährleisten können– oder weil Sie einen besseren Versicherer für sich gefunden haben und einfach nur die Versicherungsgesellschaft wechseln möchten, soll hier keine Rolle spielen.
Die unten aufgeführten Fragen und Antworten zu den jeweiligen Versicherungssparten, geben Ihnen einen Einblick, ob und wie Sie eine Kündigung Ihrer Versicherung oder einen Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft realisieren können. – Klicken Sie die zutreffende Frage an und informieren Sie sich.

Übrigens: Hier für rechtlich Interessierte – Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Informationen zur Vertragskündigung der aufgeführten Sachversicherungen

Vertrags-Check

Wie kann man eine Private Haftpflichtversicherung kündigen?

Grundsätzliches

Vor einer Kündigung stellen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass Sie bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz in gleichem oder besserem Umfang erlangen können.

Bitte senden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an das betreffende Versicherungsunternehmen. Im Zweifelsfall sind Sie später in der Beweispflicht, dass der Versicherer Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat.

Allgemeines

Eine Kündigung ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben jedoch bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, dann kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum eingetragen wurde, das zweite ein Jahr später usw.

Weitere Kündigungsmöglichkeiten:

A) Kündigung nach Schadenregulierung

Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat danach unter Hinweis auf die Schadennummer gekündigt werden. Das sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, „mit sofortiger Wirkung“ geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Beiträge nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.

B) Kündigung wegen Beitragserhöhung

Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung – sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert – ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam.

Vertragsabschlüsse vor 1991

Die Regelungen zur Kündigung dieser Verträge bei einer Beitragserhöhung ist mangels gesetzlicher Regelungen den vertraglichen Bedingungen des jeweiligen Versicherers zu entnehmen.

Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden.

Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Beitragserhöhung.

Wie kann man eine Rechtsschutzversicherung kündigen?

Grundsätzliches

Vor einer Kündigung stellen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass Sie bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz in gleichem oder besserem Umfang erlangen können.

Bitte senden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an das betreffende Versicherungsunternehmen. Im Zweifelsfall sind Sie später in der Beweispflicht, dass der Versicherer Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat.

Allgemeines

Eine Kündigung ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben jedoch bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, dann kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum eingetragen wurde, das zweite ein Jahr später usw.

Weitere Kündigungsmöglichkeiten:

A) Kündigung nach Schadenregulierung

Bei der Rechtsschutzversicherung kann, wenn der Versicherer für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretene Versicherungsfälle seine Leistungspflicht anerkannt hat, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht den Vertrag kündigen.

Eine alte Fassung dieser Klausel, nach der nur der Versicherer in solchen Fällen kündigen konnte, ist vom BGH für unwirksam erklärt worden, so dass auch bei Vorliegen einer solchen Klausel das oben genannte Kündigungsrecht gilt.

Die Kündigung nach einer Schadensregulierung sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, „mit sofortiger Wirkung“ geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Beiträge nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.

B) Kündigung wegen Beitragserhöhung

Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung – sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert – ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam.

Vertragsabschlüsse vor 1991

Die Regelungen zur Kündigung dieser Verträge bei einer Beitragserhöhung ist mangels gesetzlicher Regelungen den vertraglichen Bedingungen des jeweiligen Versicherers zu entnehmen.

Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden.

Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Beitragserhöhung.

Wie kann man eine Hausratversicherung kündigen?

Grundsätzliches

Vor einer Kündigung stellen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass Sie bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz in gleichem oder besserem Umfang erlangen können.

Bitte senden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an das betreffende Versicherungsunternehmen. Im Zweifelsfall sind Sie später in der Beweispflicht, dass der Versicherer Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat.

Allgemeines

Eine Kündigung ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben jedoch bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, dann kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum eingetragen wurde, das zweite ein Jahr später usw.

Weitere Kündigungsmöglichkeiten:

A) Kündigung nach Schadenregulierung

Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat danach unter Hinweis auf die Schadennummer gekündigt werden. Das sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, „mit sofortiger Wirkung“ geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Beiträge nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.

B) Kündigung wegen Beitragserhöhung

Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung – sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert – ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam.    Vertragsabschlüsse vor 1991

Bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991 muss die Prämienerhöhung mindestens 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr betragen – oder 20 Prozent in den letzten 3 Jahren betragen haben.

Vertragsabschlüsse ab 1991

Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden.

Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Beitragserhöhung.

Wie kann man die Kfz-Versicherung kündigen?

Grundsätzliches

Sie sollten den bestehenden Vertrag Ihre Kfz-Versicherung erst kündigen, wenn Sie eine verbindliche Zusage Ihres neuen Kfz-Versicherers haben. Bitte senden Sie Ihr Kündigungsschreiben ausschließlich per Einschreiben mit Rückschein an das betreffende Versicherungsunternehmen. Im Zweifelsfall sind Sie später in der Beweispflicht, dass der Versicherer Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat.

Kündigungsschreiben kostenlos downloaden:

Kündigungsschreiben als Word-Datei

 

Kündigungsschreiben als PDF

Allgemeines

Bei der Kfz-Versicherung unterscheiden wir zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung und der freiwilligen Teil- oder Vollkaskoversicherung. Wir empfehlen in jedem Fall eine Teilkaskoversicherung abzuschließen, da diese für Schäden an Ihrem Kfz, wie zum Beispiel bei einem Wild- oder Glasschaden eintritt. Die verschiedenen Selbstbeteiligungsmöglichkeiten werden von dem Versicherer vorgegeben – über die Höhe der Selbstbeteiligung für eine Teil- oder Vollkaskoversicherung sollte jeder nach seinem Geldbeutel entscheiden.

Die Kündigungsmöglichkeiten:

A) Kündigung durch einem Fahrzeugwechsel

Dies ist die einfachste Form – quasi eine automatische Kündigung. Wenn Sie Ihr altes Fahrzeug abmelden und Ihr neues Fahrzeug bei einer anderen Gesellschaft versichern möchten, gilt dies automatisch als Kündigung des alten Versicherungsvertrages. Eine ausdrückliche Kündigung ist daher nicht erforderlich.

B) Die ordentliche Kündigung

Eine Kfz-Versicherung können Sie jährlich kündigen. In der Kfz- Haftpflicht- und Kaskoversicherung beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres (normalerweise der 31. Dezember). Die Kündigung muss also spätestens am 30. November bei Ihrem Versicherer (per Einschreiben mit Rückschein) eingegangen sein.

C) Kündigung nach einem Schadenfall

Nach einem Schadensfall (bis einen Monat nach Zahlungsleistung der Versicherung) kann sowohl der Versicherungsnehmer, als auch das Versicherungsunternehmen, den Vertrag kündigen. Kündigen Sie, müssen Sie trotzdem die gesamte Jahresprämie bezahlen. Darum ist es normalerweise günstiger erst zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Kündigt Ihnen die Versicherung nach einem Schaden, erhalten Sie eventuell zuviel gezahlte Beiträge zurückerstattet.

D) Kündigung nach einer Prämienerhöhung

Spätestens einen Monat, nachdem Sie die Rechnung mit einer Beitragserhöhung erhalten haben, können Sie zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Auch wenn Sie Ihre Jahresrechnung erst Ende Dezember erhalten, können Sie noch bis Ende Januar, rückwirkend zum 01.01., den Vertrag beenden.

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