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Abgeltungssteuer für Mietkaution — Zinserträge werden besteuert

Abgeltungsteuer für Zinsen aus der Mietkaution – diesen Steuertipp sollten Sie beachten

Seit dem 1. Januar 2009 ist sie fällig. Die 25 %ige Abgeltungssteuer für Kapitalerträge (Zinsen) aus Geldanlagen - auch für die Mietkaution.

Kapitalertragsteuer für Mietkaution: Zinsen aus einer Anlage der Kaution unterliegen der 25%igen Abgeltungsteuer.

Kapitalertragsteuer für Mietkaution

Für Kapitalerträge jeglicher Art, also auch für die erzielten Zinsen aus einer Anlage der Mietkaution, wird bereits seit dem 01. Januar 2009 eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) fällig. Die Bank gibt die Meldung darüber selbstständig an das zuständige Finanzamt- und führt die entsprechenden Beträge ab. Diese Form der Besteuerung gilt allerdings nur für Zinserträge, welche über dem gesetzlichen Sparerpauschbetrag liegen.

Wann wird die Abgeltungssteuer von den Zinserträgen der Mietkaution abgezogen?

Hat Ihr Vermieter Ihre Mietkaution auf einem Kautionskonto (Wichtig: getrennt von seinem Vermögen) angelegt, so wird der entsprechende 25%-ige Anteil Ihres Zinsertrages automatisch an das Finanzamt abgeführt. Einen Freistellungsauftrag können Sie in diesem Fall – da das Mietkautionskonto auf den Namen Ihres Vermieters läuft – nicht erteilen. Auf Ihr Verlangen hin, muss Ihr Vermieter jedoch die auszahlende Stelle auffordern, die Einbehaltung und Abführung der Abgeltungssteuer zu bescheinigen und ist verpflichtet, Ihnen diese Bescheinigung über die Höhe der abgeführten Beträge auszuhändigen. Dann können Sie im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung, abgeführte Gewinne, welche innerhalb des Sparerpauschbetrages liegen, steuerlich geltend machen.

Sollten Sie als Mieter jedoch Kontoinhaber sein und Ihr Kautionssparbuch durch eine Abtretungserklärung an Ihren Vermieter verpfändet haben, können und sollten Sie sich bei Ihrem zuständigen Geldinstitut selbst durch einen Freistellungsauftrag – max. in Höhe des Sparerpauschbetrages – von der Abgeltungsteuer befreien lassen.

Seit 2023 beträgt der Freibetrag für die Abgeltungsteuer 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete (davor waren es 801 Euro und 1.602 Euro). Der Freibetrag kann für verschiedene Kapitalanlagen bei unterschiedlichen Geldinstituten aufgeteilt werden.

Freistellungsauftrag auch für alternative Kautionsanlagen berücksichtigen

Auch für eine alternative Kautionsanlage können und sollten Sie, ebenfalls bedingt durch die Abtretung an Ihren Vermieter, den Freistellungsauftrag – maximal in Höhe des Sparerpauschbetrages – zur Befreiung von der Abgeltungsteuer selber erteilen.

Beispiel anhand einer alternativen Mietkaution für eine Einzelperson

Die alleinstehende Frau Muster hat eine Kautionssumme in Höhe von 1.000 Euro angelegt und an ihren Vermieter abgetreten. Sie bekommt Zinsen in Höhe von 2,35 % p. a. – also 23,50 Euro für das erste Jahr plus Zinseszinsen für jedes weitere Jahr. In ihrem Freistellungsauftrag trägt sie somit einen Freibetrag von mind. 23,50 Euro ein.

Sollte sie bisher keine weiteren Geldanlagen getätigt haben, dann steht ihr im ersten Jahr für ggf. weitere Freistellungsaufträge ein Rest-Freibetrag in Höhe von max. 976,50 Euro zur Verfügung.
(Der Rest-Freibetrag ergibt sich aus: 1.000 Euro abzgl. 23,50 Euro = 976,50 Euro)

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