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Rechtsschutzversicherung kündigen


Grundsätzliches

Vor einer Kündigung stellen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass Sie bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz in gleichem oder besserem Umfang erlangen können.

Bitte senden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an das betreffende Versicherungsunternehmen. Im Zweifelsfall sind Sie später in der Beweispflicht, dass der Versicherer Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat.


Allgemeines


Eine Kündigung ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben jedoch bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, dann kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum eingetragen wurde, das zweite ein Jahr später usw.


Weitere Kündigungsmöglichkeiten:


A) Kündigung nach Schadenregulierung

Bei der Rechtsschutzversicherung kann, wenn der Versicherer für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretene Versicherungsfälle seine Leistungspflicht anerkannt hat, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht den Vertrag kündigen.

Eine alte Fassung dieser Klausel, nach der nur der Versicherer in solchen Fällen kündigen konnte, ist vom BGH für unwirksam erklärt worden, so dass auch bei Vorliegen einer solchen Klausel das oben genannte Kündigungsrecht gilt.

Die Kündigung nach einer Schadensregulierung sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, "mit sofortiger Wirkung" geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Beiträge nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.


B) Kündigung wegen Beitragserhöhung

Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung – sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert - ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam.


Vertragsabschlüsse vor 1991

Die Regelungen zur Kündigung dieser Verträge bei einer Beitragserhöhung ist mangels gesetzlicher Regelungen den vertraglichen Bedingungen des jeweiligen Versicherers zu entnehmen.

Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden.

Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Beitragserhöhung.


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