Unsere Referenzen!
Kunden über uns...
S. Walter, Bonn
"Meine Vermieterin und ich waren uns schnell einig, dass wir... weiterlesen »
Mietkaution-Zinsrechner!
Ob Mietkaution
oder Sparanlage!
Jetzt die Rendite
vergleichen! hier »
Das Interview!
mietersparstrumpf24
im Interview bei
Börsenradio-Network! hier »
Der Film!
Immobilie des
Jahres 2010!
Original Patrizia-Villa
zu verkaufen! hier »
Das Mietkautionsbüro!

- Für Ihre Fragen...
E-Mail-Kontakt...oder wählen Sie...
09001 - 8 77 666von Mo. bis Fr. 9:00 - 19:00 Uhr
(0,60 € pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom - Mobilpreise können abweichen)
Aktuelles!
01.07.2010
Zinsen für Mietkaution und Sparanlage werden bald von 6,35 % auf 4,875 % gesenkt... weiterlesen »
Newsletter!
Interesse an Neuigkeiten? Wir halten Sie auf dem aktuellsten Stand...
Mieter helfen Mietern!
- Lassen Sie auch andere Mieter profitieren und sparen, indem Sie diese
Seite empfehlen »
Gesetzliche Krankenversicherung kündigen o. wechseln
Grundsätzliches
Vor einer Kündigung stellen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass Sie bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz in gleichem oder besserem Umfang erlangen können.
Bitte senden Sie Ihr Kündigungsschreiben ausschließlich per Einschreiben mit Rückschein an das betreffende Versicherungsunternehmen. Im Zweifelsfall sind Sie später in der Beweispflicht, dass der Versicherer Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat.
Allgemeines
Versicherte Kassenmitglieder, welche freiwillig- oder pflichtversichert sind, haben die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum jeweiligen Monatsende, die Mitgliedschaft in einer Kasse zu kündigen. Voraussetzung: Sie sind mindestens 18 Monate bei Ihrer jetzigen Krankenkasse versichert.
Mitglieder der Bundesknappschaft und der Seekasse haben keine Wahlmöglichkeit.
Kündigungsmöglichkeiten:
A) Kündigung bei Wechsel des Arbeitgebers
Versicherungspflichtige, die ihren Arbeitgeber wechseln, können grundsätzlich auch die Krankenkasse wechseln, wenn sie bei der bisherigen Krankenkasse mindestens volle 18 Monate versichert waren. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Freiwillig Versicherte (Selbständige oder Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind ebenfalls für 18 Monate an die Wahl ihrer Krankenkasse gebunden.
Die 18-monatige Mindestversicherungszeit bei einer Krankenversicherung gilt für freiwillig Versicherte nicht, wenn sie familienversichert sind.
Wichtig: Bei freiwillig Versicherten werden die Beiträge weiterhin aus der Beitragsbemessungsgrenze errechnet.
B) Kündigung wegen Erhebung eines Zusatzbeitrages oder Prämienkürzung
Neues Sonderkündigungsrecht für Krankenkassen-Mitglieder ab 2009
Seit dem 01. Januar 2009 ist der Gesundheitsfonds an den Start gegangen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es im Zuge der Reformumsetzungen eine Menge Neuerungen. Dazu gehören auch neue Regelungen für Sonderkündigungen.
Seit Einführungstermin des Gesundheitsfonds gilt der einheitliche Beitrag für alle gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 15,5%. Dieser wurde von der Bundesregierung festsetzt. Wenn nun für eine Krankenkasse diese Gelder nicht ausreichen, kann sie einen Zusatzbeitrag von den Versicherten verlangen. Die Krankenkasse muss ihren Versicherten einen Monat vorher ankündigen, dass sie einen zusätzlichen Beitrag erheben wird. In dieser Konstellation haben die Mitglieder der betreffenden Krankenkasse ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bis zum Termin der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages kann ein Versicherter dieser Krankenkasse die Mitgliedschaft kündigen.
Einheitsbeitrag ist unstrittig:
Dieses Recht auf Sonderkündigung gilt jedoch nicht für den allgemeinen Beitragssatz von 15,5%. Dieser ist einheitlich festgelegt und muss hingenommen werden. Der Zusatzbeitrag ist jedoch ein Kündigungsgrund. Er darf höchstens ein Prozent der beitragspflichtigen Bezüge eines Versicherten haben. Die Krankenkasse kann jedoch ohne individuelle Prüfungen des Einkommens bis zu acht Euro monatlich als zusätzlichen Beitrag von jedem ihrer Mitglieder verlangen. Doch wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, den sie bereits verlangt hat, noch weiter erhöht, hat der Versicherte das Recht, seine Mitgliedschaft zu beenden.
Kündigung bei Prämienkürzung:
Das Gegenstück zu den Zuzahlungen sind die Prämienzahlungen. Die sind bei dem neuen Gesundheitsfonds auch erlaubt, wenn eine Kasse gut wirtschaftet und ihre Mitglieder an den Überschüssen beteiligen will. Dann kann die Kasse Beitragsrückerstattungen bzw. Prämien auszahlen. Wenn nun die Krankenkasse aus irgendwelchen Gründen bereits gezahlte Prämien wieder kürzen will, haben die beteiligten Versicherten ebenso ein Sonderkündigungsrecht. Auch hier besteht eine Frist von der Ankündigung der Maßnahme bis zur ersten Kürzung.
Sie möchten zu einem anderen Anbieter wechseln?
Die leistungsstarken, gesetzlichen Krankenversicherer für jedes Bundesland finden Sie hier!
kündigen
Kfz-Versicherung kündigen
Privathaftpflicht kündigen
Hausratvers. kündigen
Rechtsschutzversicherung
kündigen
Nicht vorhanden!