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BGH-Urteil für Mietrecht - Mietkaution

Mietkaution

Bei Insolvenz des Vermieters droht der Verlust der Mietkaution, wenn dieser die Kaution entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto angelegt hat.
(BGH-Urteil vom 20.12.2007 IX ZR 132/06)

Sachverhalt:
Derjenige, der seine Mietkaution in bar oder per Überweisung an seinen Vermieter zahlt, hat das Recht bzw. die Pflicht der Prüfung, ob die Kaution auf einem Sonderkonto angelegt wurde.
Damit im Falle der Insolvenz des Vermieters dessen Gläubiger die Mietkaution nicht pfänden können, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Mietkaution - getrennt von dem Vermögen des Vermieters - auf einem Sonderkonto angelegt sein muss.
 
In dem § 551 BGB ist geregelt, dass der Vermieter berechtigt ist mit Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von maximal drei Monatskaltmieten zu fordern. Hat der Vermieter keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis, muss er diese Sicherheitsleistung nach Beendigung des Vertrages inklusive vollständigen Zins und Zinseszins an den Mieter zurück zahlen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Vermieters sollen Mieter kontrollieren. Wird der Nachweis seitens des Vermieters auf Verlangen seines Mieters nicht erbracht, ist der Mieter berechtigt, die monatlich geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages solange zurückzuhalten, bis die korrekte Anlage der Mietkaution nachgewiesen ist.
Während der Mietzeit sind Mieter ebenfalls berechtigt, einen regelmäßigen Nachweis über die korrekte Anlage der Mietkaution nebst der aktuellen Verzinsung zu verlangen.


Unser Kommentar:

Der Präsident des Deutschen Mieterbundes schlägt bei der riskanten Form der Barkaution zum Beispiel eine Bankbürgschaft als Mietsicherheit- bzw. die Abtretung (Beispiel:  Abtretungserkärung) eines Sparbuches seitens des Mieters an seinen Vermieter vor.

Nachzulesen in einer Pressemitteilung des DMB vom 12.02.2008!

Unsere Meinung: Mit der Abtretung eines Sparbuches ist einer getrennten Anlage der Mietkaution sicherlich Genüge geleistet und der Mieter kann seinen Freistellungsantrag für seine "Zinsen" selbst stellen! - Das Sparbuch muss jedoch (laut Bankauskunft) mit maximal 0,5% verzinst werden. Bei einer Inflationsrate von angenommenen 3% macht hier eine Geldanlage also wenig Sinn.

Eine Bankbürgschaft schmälert immer die Liquidität des eigenen Kontos und kostet außerdem jedes Jahr eine Gebühr in Höhe von ca. 1% (und mehr) der Bürgschaftssumme. (Fragen Sie bitte hierzu Ihre Bank) - Also auch nicht die optimale Lösung.

Unser Fazit: Abtretung in jedem Fall! - Sparbuch und Bürgschaft NEIN!
Grundsätzlich sollte die Mietkaution durch den Mieter hoch verzinst angelegt- und durch eine Abtretungserklärung an den Vermieter abgetreten werden. 
Der Mieter stellt seinen Freistellungsantrag bezüglich der Zinsen gegenüber seiner Bank selbst.
Mieter und Vermieter partizipieren gleichermaßen! - Der Mieter hat am Ende des Mietverhältnisses einen ordentlichen Zinsertrag - der Vermieter hat während der Mietdauer eine wesentlich höhere Sicherheit! → Hier geht's zur Lösung ››

Noch ein Tipp: Jeder der seine Kaution in Genossenschaftsanteile anlegen muss, achtet bitte auf die Satzung seiner Genossenschaft. Sollte in der Satzung bzgl. der Mietkaution von einer sogenannten Nachschusspflicht die Rede sein - so ist hier Vorsicht geboten! Im schlimmsten Fall sind Sie verpflichtet den Kautionsbetrag bei Kapitalverlust der Genossenschaft um die Differenz des Verlustes wieder aufzufüllen! 
Eine Verzinsung für die Anlage eines Kautionsbetrages in Genossenschaftsanteile, wird in der Regel nicht garantiert!