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Landgericht-Urteil für Mietrecht • Mietkaution

Mietkaution

Abwohnen der Mietkaution unzulässig.
(LG München 14 S 5138/96)

Sachverhalt:
Die Mietkaution dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Kündigt ein Mieter seinen Mietvertrag, darf er ohne ausdrückliche Genehmigung seines Vermieters die letzten Monatskaltmieten nicht mit der hinterlegten Mietkaution aufrechnen. Der Vermieter hat Anspruch auf die Zahlung der Miete bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses. Er kann die Mietkaution zzgl. Zinsen über das zuständige Gericht einklagen.

Hinweis:
Die einzige rechtmäßige Möglichkeit zum Einbehalt der Kaltmiete bis zur Höhe der Kautionssumme wäre die, wenn der Vermieter seiner Nachweispflicht gem. BGH-Urteil vom 20.12.2007 IX ZR 132/06 über den Verbleib der Mietkaution nicht nachkäme. Nur dann kommt ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zum tragen. Eine schriftliche Aufforderung zum Nachweis über den Verbleib der Mietkaution muss seitens des Mieters an den Vermieter erfolgt sein. 


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