. .
  • Das Mietkautionsbüro

  •  Für Ihre Fragen ...

    E-Mail-Kontakt

       ... oder wählen Sie ...

    01805 - 529 107

    von Mo. bis Fr. 9:00 - 19:00 Uhr
    Samstag von  10:00 - 14:00 Uhr
    (0,14 € pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom - Mobilpreise max. 0,42 € / Min.)

  • Mietkaution-Kreditrechner

  • Wie kann die Kaution
    finanziert werden?
    Bankkredit hier »
    Ohne Schufa hier »
    Von Privat hier » 

  • Mietkaution-Zinsrechner

  •  Ob Mietkaution
     oder Sparanlage!
     Einfach die Zinsen 
     berechnen und
     vergleichen!  hier » 

  • Kunden & Geschäftspartner

  • Öffentliche Meinungen ...

  • Mietersparstrumpf24
  • Verbraucherschutz ist wichtig! Darum berichten Endkunden über... weiterlesen »

  • Aktuelles

  • Info-Brief für Mieter

  • Wichtige Ereignisse nicht mehr verpassen - durch den Info-Brief für Mieter ...

    Kostenlos anmelden »

Landgericht-Urteil für Mietrecht • Mietkaution

Mietkaution

Bei nicht insolvenzfester Anlage der Mietkaution haftet der Geschäftsführer einer Vermietungs-GmbH persönlich auf Schadensersatz.
(LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2001 - 327 S 79/01, in: ZMR 2002, 598)

Sachverhalt:
Der ehemalige Mieter leistete bei Mietvertragsabschluss eine Kaution in Höhe von DM 4.950,00 an die V-GmbH. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat er den Kautionsrückzahlungsanspruch zuzüglich Zinsen an den Kläger abgetreten. Dieser nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der V-GmbH in Anspruch.
Das Landgericht stellt fest, dass die V-GmbH entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 550 b Abs. 2 a.F. BGB (jetzt § 551 BGB) die Mietkaution nicht getrennt von ihrem Vermögen angelegt habe. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, im Gerichtsverfahren vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie als Geschäftsführerin der V-GmbH ihre gesetzliche Verpflichtung zur konkurssicheren Anlage der Mietkaution erfüllt habe. Die Beklagte habe aber zu diesem Punkt nichts vorgetragen. Die Bestimmung des § 550 b Abs. 2 S. 1 a.F. BGB sei ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, da es dem Schutz des Mieters vor dem Zugriff der Gläubiger auf die geleistete Kaution bei Insolvenz des Vermieters diene. Dies habe zur Folge, dass die Geschäftsführerin einer Vermietungs-GmbH persönlich auf Schadensersatz hafte, soweit die Kaution nicht entsprechend dem Gesetz angelegt worden sei und der Mieter dadurch einen Schaden erleide.


‹‹ Zurück