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Landgericht-Urteil für Mietrecht • Mietkaution
Mietkaution
Bei nicht insolvenzfester Anlage der Mietkaution haftet der Geschäftsführer einer Vermietungs-GmbH persönlich auf Schadensersatz.
(LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2001 - 327 S 79/01, in: ZMR 2002, 598)
Sachverhalt:
Der ehemalige Mieter leistete bei Mietvertragsabschluss eine Kaution in Höhe von DM 4.950,00 an die V-GmbH. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat er den Kautionsrückzahlungsanspruch zuzüglich Zinsen an den Kläger abgetreten. Dieser nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der V-GmbH in Anspruch.
Das Landgericht stellt fest, dass die V-GmbH entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 550 b Abs. 2 a.F. BGB (jetzt § 551 BGB) die Mietkaution nicht getrennt von ihrem Vermögen angelegt habe. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, im Gerichtsverfahren vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie als Geschäftsführerin der V-GmbH ihre gesetzliche Verpflichtung zur konkurssicheren Anlage der Mietkaution erfüllt habe. Die Beklagte habe aber zu diesem Punkt nichts vorgetragen. Die Bestimmung des § 550 b Abs. 2 S. 1 a.F. BGB sei ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, da es dem Schutz des Mieters vor dem Zugriff der Gläubiger auf die geleistete Kaution bei Insolvenz des Vermieters diene. Dies habe zur Folge, dass die Geschäftsführerin einer Vermietungs-GmbH persönlich auf Schadensersatz hafte, soweit die Kaution nicht entsprechend dem Gesetz angelegt worden sei und der Mieter dadurch einen Schaden erleide.
(LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2001 - 327 S 79/01, in: ZMR 2002, 598)
Sachverhalt:
Der ehemalige Mieter leistete bei Mietvertragsabschluss eine Kaution in Höhe von DM 4.950,00 an die V-GmbH. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat er den Kautionsrückzahlungsanspruch zuzüglich Zinsen an den Kläger abgetreten. Dieser nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der V-GmbH in Anspruch.
Das Landgericht stellt fest, dass die V-GmbH entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 550 b Abs. 2 a.F. BGB (jetzt § 551 BGB) die Mietkaution nicht getrennt von ihrem Vermögen angelegt habe. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, im Gerichtsverfahren vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie als Geschäftsführerin der V-GmbH ihre gesetzliche Verpflichtung zur konkurssicheren Anlage der Mietkaution erfüllt habe. Die Beklagte habe aber zu diesem Punkt nichts vorgetragen. Die Bestimmung des § 550 b Abs. 2 S. 1 a.F. BGB sei ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, da es dem Schutz des Mieters vor dem Zugriff der Gläubiger auf die geleistete Kaution bei Insolvenz des Vermieters diene. Dies habe zur Folge, dass die Geschäftsführerin einer Vermietungs-GmbH persönlich auf Schadensersatz hafte, soweit die Kaution nicht entsprechend dem Gesetz angelegt worden sei und der Mieter dadurch einen Schaden erleide.