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BGH-Urteil für Mietrecht • Mieter müssen die Mietkaution ...
... erst zahlen, wenn der Vermieter ein insolvenzsicheres Konto nachweist!
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Mieter sollten keine Barkaution an den Vermieter leisten. Außerdem müssen sie die Kaution erst zahlen, wenn der Vermieter nachweist, dass er diese getrennt und somit insolvenzgeschützt von seinem Vermögen anlegt. (BGH-Urteil vom 13.10.2010 VIII ZR 98/10) |
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass Mieter die Kaution erst zahlen müssen, wenn der Vermieter ein insolvenzgeschütztes Konto benannt hat. Gemäß § 551 BGB, Abs. 3 ist der Vermieter unabhängig von der jeweils vereinbarten Anlageform verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Der VIII Zivilsenat hat mit diesem Urteil den Sinn und Zweck des § 551 BGB Abs. 3 klargestellt.
Dieser Paragraph schreibt vor, dass eine Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden muss. Daher, so der Bundesgerichtshof, muss die sichere Anlage der Kaution von Anfang an, also mit Beginn des Mietverhältnisses gewährleistet sein.
Eine Sicherheitslücke, welche bei Barzahlung oder Überweisung der Kaution auf ein normales Konto des Vermieters entstehen würde, ist bei Überweisung der Mietkaution auf ein, durch den Vermieter ausgewiesenes, insolvenzsicheres Kautionskonto ausgeschlossen.
Fazit: Ein Mieter, der die Zahlung der Kaution verweigert, weil der Vermieter das entsprechende Konto nicht nachweisen kann oder möchte, handelt zurecht. Eine Kündigung des Mietvertrages seitens des Vermieters, wegen Nichtzahlung der Kaution, wäre in diesem Fall unwirksam.
Wichtig ist, dass der Mieter immer die Schriftform wahrt. Per Einschreiben/Rückschein sollte der Mieter den Willen zur Zahlung der Kaution bekunden, wenn der Vermieter das entsprechende, insolvenzgeschützte Konto nachweist.
Übrigens:
Sollte der Mieter die erforderliche Kaution nicht aufbringen können, wäre eine Kautionsbürgschaft ebenfalls eine gute und insolvenzsichere Lösung.
