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... ist auch bei Einsatz eines Zwangsverwalters gewährleistet!
Mieter verlieren nicht ihren Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution - auch wenn für die betreffende Immobilie bereits ein Zwangsverwalter eingesetzt wurde.
(BGH-Urteil vom 16.07.2003 VIII ZR 11/03)
Sachverhalt:
Bei finanziellen Engpässen ihres Vermieters, hatten ausziehende Mieter oft Schwierigkeiten, ihre Kaution zurück zu erhalten. Dies galt bislang auch bei gerichtlich angeordneter Zwangsverwaltung der betreffenden Immobilie.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 16.07.2003 klargestellt, dass Mieter gegenüber dem Zwangsverwalter Anspruch auf Erstattung der Mietkaution haben. Der Zwangsverwalter kann sich nicht mehr darauf berufen, dass er die Kaution nicht vom Vermieter erhalten habe.