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Die Abgeltungssteuer für Ihre Kapitalerträge
Folgendes sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unbedingt beachten:
Für Kapitalerträge jeglicher Art wird seit dem 01. Januar 2009 eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) fällig. Grundsätzlich betroffen von der Abgeltungssteuer sind Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten, sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Kapitalerträge werden pauschal mit 25 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuert. Die Bank gibt die Meldung darüber selbstständig an das zuständige Finanzamt- und führt die entsprechenden Beträge ab. Allerdings gilt diese Form der Besteuerung nur für Erträge, die über dem gesetzlichen Sparerpauschbetrag liegen.
Der aktuelle Freibetrag beträgt für das Jahr 2013: 801,00 €uro (750,00 €uro Freibetrag plus 51,00 €uro Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende, und 1.602,00 €uro für Verheiratete.
Im Rahmen des Freibetrages, können Sie die Freistellung von der Abgeltungssteuer selber bei Ihrer zuständigen Bank kostenfrei beantragen. Sollten Sie die Freistellung nicht beantragt haben, können Sie mit Ihrer nächsten Einkommenssteuererklärung, die an das Finanzamt abgeführten Beträge geltend machen. Die Höhe Ihrer abgeführten Gewinne entnehmen Sie den Unterlagen Ihrer Bank. Sollten Sie bereits über ein Anlagekonto verfügen, denken Sie bitte daran Ihren Freistellungsantrag entsprechend der jährlich zu erwartenden Zinsen zu erhöhen.
Eine wichtige Frage die sich beim Thema Abgeltungssteuer stellt ist: Wie ist die Abgeltungssteuer zu bewerten und wie sind die Auswirkungen? Dies ist nicht ganz leicht zu beantworten, da es Gewinner und Verlierer durch die Abgeltungssteuer gibt. Grundsätzlich kann sich jeder als Gewinner fühlen, der den Bürokratismus satt hat.
Die Abgeltungssteuer sorgt für klare Regeln und durch sie entfallen einige Ausnahmeregelungen und somit eine Reihe von komplizierten Steuerschlupflöchern (wie z. B. Halbeinkünfteverfahren, Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften und die bisherige Steuerfreiheit der Kursgewinne aus vielen Wertpapiergeschäften). Als klare Gewinner kristallisieren sich die „Besserverdiener" heraus: Die Kapitalerträge werden nicht mehr mit dem persönlichen, hohen Steuersatz besteuert, sondern mit der 25 %-Pauschale. Das funktioniert dann vom Ablauf so, dass das Kreditinstitut die Abgeltungssteuer einbehält und direkt an das zuständige Finanzamt abführt. Im Gegensatz zur Zinsabschlagssteuer ist durch die Abführung der Abgeltungssteuer die Steuerschuld des Steuerpflichtigen abgegolten. Eine neuerliche Angabe der Kapitalerträge in der persönlichen Steuererklärung ist also nicht mehr notwendig. Für Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, wirkt sich die Neuerung neutral aus. Durch eine Steuererklärung kann die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückgeholt werden. Als Verlierer können sich alle diejenigen fühlen, die bisher von Steuerfreiheit auf Kursgewinne profitiert haben, da die Steuerfreiheit bei Kauf nach dem Stichtag entfällt. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Es ist nur noch ein Verlustvortrag zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich. Aktienverluste können dann auch nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden (gilt nicht für Aktienfonds).
Abschließend lässt sich festhalten, dass der Staat durch diese Neuerung (die zwar nicht für alle Beteiligten von Vorteil ist) seinem Ziel der Entbürokratisierung einen weiteren Schritt nach vorne gemacht hat.